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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle der Marketing- & Werbeagentur Ulrich Conrad erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.2 Die Auftragsannahme muss schriftlich erfolgen; erfolgt sie ausnahmsweise mündlich, so wird der Inhalt des schriftlichen Angebots Vertragsinhalt, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.3 Der der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk).
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die
Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des
Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
2. Urheberrecht
2.1 Die Arbeiten (Konzepte, Entwürfe ,Reinzeichnungen) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.2 Ohne Zustimmung der Agentur dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.3 Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang
verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei
Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem
vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der
Zahlung des Regelhonorars.
2.4 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
2.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.
2.6 Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
3. Honorar
3.1 Konzeption, Entwurf und Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Agentur das Honorar für die genutzte Entwurfsarbeit.
3.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine
Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Agentur ein Abschlagshonorar.
3.3 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
3.4 Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich Konzeption, Gestaltung o.ä. gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich konzeptioneller und
gestalterischer Auffassungen ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen
Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist
das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem
erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium,
Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen) sind zu erstatten.
4.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden
Kosten und Spesen berechnet.
4.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt die Werbeagentur nur aufgrund einer mit dem
Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen vor.
4.5 Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers/ Verwerters
Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter die
Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
4.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwersteuer zu entrichten sind.
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
5.1 An den Arbeiten der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers /Verwerters.
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
6.1 Vor Produktionsbeginn sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. Die
Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht.
6.2 Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
7. Haftung
7.1 Die Marketing- & Werbeagentur Ulrich Conrad verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen, insbesondere überlassene Vorlagen, Filme etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.2 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
7.3 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.4 Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet
er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/ Verwerter. Delegiert der
Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in
Teilen an die Agentur, stellt er sie von der Haftung frei.
7.6 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.
8. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 5 ungefaltete Belegexemplare
unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
9. Gestaltungsfreiheit
9.1 Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
9.2 Die der Agentur überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung
verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Agentur.
11. Geltungsbereich
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die obigen Geschäftsbedingungen. Sind diese einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder
wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus seiner früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit
ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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